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Barrierefreie Videos nach BFSG: Wer muss was? Was gilt für B2B?
Sunny Bar, Gründer von myCreative.Pro
Veröffentlicht 8 Min. LesezeitAlso in English
Kurz gesagt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (öffnet in einem neuen Tab), regelt Videos nicht als solche. Seit dem 28. Juni 2025 (öffnet in einem neuen Tab) müssen aber Unternehmen, die über Website oder App an Verbraucher verkaufen, dieses Angebot barrierefrei gestalten – und jedes Video darauf gehört dazu. Reine B2B-Anbieter, Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen und Videos, die vor dem Stichtag veröffentlicht wurden, sind in der Regel nicht erfasst. Wer erfasst ist, braucht Untertitel, Audiodeskription dort, wo das Bild Informationen trägt, und einen Player, den alle bedienen können.
Gilt das BFSG für unsere Videos?
Nur wenn Verbraucher über Ihre Website oder App etwas kaufen oder buchen können – und Sie kein Kleinstunternehmen sind.
Das BFSG gilt für eine abschließende Liste von Produkten und Dienstleistungen (§ 1 BFSG (öffnet in einem neuen Tab)). Neben Bankdienstleistungen, Telekommunikation, E-Books und Personenbeförderung ist für die meisten Unternehmen ein Punkt entscheidend: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, also Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag schließen (§ 2 Nr. 26 BFSG (öffnet in einem neuen Tab)). Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums nennen den Online-Shop und die Online-Terminbuchung als Beispiele und stellen klar: Die gesamte Webseite inklusive Check-out ist barrierefrei zu gestalten (BMAS-Leitlinien, Beispiel 3 (öffnet in einem neuen Tab)). Das Produktvideo auf der Startseite des Shops zählt also mit.
| Ihre Situation | Erfasst? | Quelle |
|---|---|---|
| Verbraucher können über Ihre Website oder App kaufen oder buchen | Ja | § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG (öffnet in einem neuen Tab) |
| Sie verkaufen ausschließlich an Unternehmen | Sollte nicht betroffen sein | FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Frage 14 (öffnet in einem neuen Tab) |
| Ihre Website informiert oder wirbt nur, ein Vertragsschluss ist nicht möglich | Sollte nicht betroffen sein | FAQ, Frage 19 (öffnet in einem neuen Tab) |
| Sie erbringen Dienstleistungen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme | Ausgenommen | § 3 Abs. 3 (öffnet in einem neuen Tab), § 2 Nr. 17 BFSG (öffnet in einem neuen Tab) |
| Das Video wurde vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht | Ausgenommen | § 1 Abs. 4 Nr. 1 BFSG (öffnet in einem neuen Tab) |
Drei Stolperstellen: „Ausschließlich B2B“ muss in der Praxis stimmen. Kann eine Privatperson in Ihrem Shop bestellen, lassen Sie das prüfen. Die Ausnahme für Inhalte Dritter hilft bei einem beauftragten Film nicht, denn sie gilt nur für Inhalte, die Sie weder finanziert noch entwickelt haben noch kontrollieren (§ 1 Abs. 4 Nr. 4 (öffnet in einem neuen Tab)). Und die Stichtagsregel schützt die alte Datei, nicht das Material: Einen Neuschnitt, den Sie heute veröffentlichen, behandeln Sie sicherheitshalber als neues Video.
Für die Kontrolle haben die Länder eine gemeinsame Behörde gegründet, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie arbeitet seit September 2025 (FAQ, Frage 24 (öffnet in einem neuen Tab)). Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, riskiert ein Bußgeld bis 100.000 € (§ 37 BFSG (öffnet in einem neuen Tab)).
Wir verkaufen nur B2B. Betrifft uns das trotzdem?
Rechtlich wahrscheinlich nicht. Geschäftlich oft schon.
Viele B2B-Unternehmen sind schlicht nicht verpflichtet, und niemand sollte Ihnen eine Pflicht verkaufen, die Sie nicht haben. Drei Gründe sprechen trotzdem für barrierefreie Videos:
- Ihre Kunden sind vielleicht verpflichtet. Landet Ihr Film im Online-Shop eines Kunden, muss er dessen Anforderungen erfüllen, nicht Ihre.
- Öffentliche Auftraggeber. Bundesbehörden müssen ihre Websites barrierefrei gestalten (BITV 2.0 (öffnet in einem neuen Tab)) und auf der Startseite sogar Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache anbieten (§ 4 BITV 2.0 (öffnet in einem neuen Tab)). Bei EU-weiten Ausschreibungen müssen Auftraggeber Zugänglichkeitskriterien in die Leistungsbeschreibung aufnehmen, wenn Menschen die Leistung nutzen sollen – außer in begründeten Fällen (§ 121 Abs. 2 GWB (öffnet in einem neuen Tab)).
- Es ist das bessere Video. Untertitel erreichen Menschen, die im ICE ohne Kopfhörer schauen, deren Muttersprache eine andere ist oder die in einer lauten Messehalle stehen. Ein Transkript gibt Suchmaschinen Text zum Lesen. Und die Bundesfachstelle weist darauf hin, dass der Geltungsbereich des BFSG künftig erweitert werden könnte (FAQ, Frage 15 (öffnet in einem neuen Tab)).
Was heißt „barrierefreies Video“ konkret?
Untertitel, Audiodeskription dort, wo das Bild Informationen trägt, eine Textalternative und ein Player, den alle bedienen können.
Das Wort „Untertitel“ steht nicht im BFSG. Die Verordnung dazu verlangt, dass Websites wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind und dass es mindestens eine Nutzungsmöglichkeit ohne Hör- und eine ohne Sehvermögen gibt (§§ 12 und 21 BFSGV (öffnet in einem neuen Tab)). Als maßgebliche Orientierung nennt die Bundesfachstelle die europäische Norm EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG (Normen und Standards zum BFSG (öffnet in einem neuen Tab)). Die derzeit maßgebliche Fassung der Norm beruht auf WCAG 2.1. Die im September 2026 erschienene Version 4.1.1 stellt auf WCAG 2.2 um, ist aber noch nicht im EU-Amtsblatt bekannt gemacht (AccessibleEU (öffnet in einem neuen Tab)). Für Untertitel und Audiodeskription sind die Kriterien in beiden identisch: WCAG 2.2 hat für Audio und Video keine neuen hinzugefügt (öffnet in einem neuen Tab).
| Baustein | Was es ist | WCAG 2.2 |
|---|---|---|
| Untertitel für Hörgeschädigte | Alles Gesprochene plus die Geräusche und Musik, die man zum Verstehen braucht, mit Angabe, wer spricht | 1.2.2 (öffnet in einem neuen Tab), Stufe A |
| Audiodeskription | Gesprochene Beschreibung wichtiger Bildinhalte, auch eingeblendeter Texte | 1.2.5 (öffnet in einem neuen Tab), Stufe AA |
| Transkript | Textfassung dessen, was gesagt und gezeigt wird, passend zum finalen Schnitt | 1.2.3 (öffnet in einem neuen Tab), nur Stufe A |
| Live-Untertitel | Untertitel für Livestreams | 1.2.4 (öffnet in einem neuen Tab), Stufe AA |
| Gebärdensprache | Verdolmetschung, etwa in Deutsche Gebärdensprache (DGS) | 1.2.6 (öffnet in einem neuen Tab), Stufe AAA |
| Barrierefreier Player | Per Tastatur bedienbar; kein Autoplay mit Ton (was länger als 3 Sekunden läuft, braucht einen Stopp); Untertitel und Audiodeskription so leicht erreichbar wie die Lautstärke | 2.1.1 (öffnet in einem neuen Tab), 1.4.2 (öffnet in einem neuen Tab); EN 301 549, Abschnitt 7.3 (öffnet in einem neuen Tab) |
Untertitel ist nicht gleich Untertitel. Im Deutschen heißt beides gleich, gemeint ist Verschiedenes. Dialog- oder Übersetzungsuntertitel geben nur wieder, was gesprochen wird. Untertitel für Hörgeschädigte, im Englischen „Captions“, geben auch den Ton wieder: [Telefon klingelt], [ruhige Klaviermusik], wer gerade spricht. Die neue EN 301 549 stellt klar, dass Untertitel dafür Geräusche, Musik, Lachen sowie Angaben zu Sprecher und Ort enthalten müssen (Abschnitt 9.1.2.2 (öffnet in einem neuen Tab)).
Audiodeskription steckt manchmal schon im Film. Transportiert die Tonspur schon alle wichtigen Bildinformationen, braucht es keine zusätzliche Beschreibung (WCAG-Definition, Anmerkung 3 (öffnet in einem neuen Tab)). Ein Transkript allein erfüllt nur Stufe A (öffnet in einem neuen Tab), nicht die Stufe AA (öffnet in einem neuen Tab), die EN 301 549 einschließt.
Gebärdensprache ist selten Pflicht. Laut Bundesfachstelle enthalten weder der EAA noch das BFSG ausdrückliche Vorgaben dazu (FAQ, Frage 20 (öffnet in einem neuen Tab)). Sinnvoll ist sie, wenn zu Ihrem Publikum gehörlose Menschen mit DGS als Erstsprache gehören oder eine Behörde sie braucht.
Wie plant man Barrierefreiheit in die Produktion ein?
Im Briefing entscheiden, nicht nach der Schnittabnahme.
Eine Audiodeskription nachträglich in einen Film einzubauen, der durchgehend mit Dialog und Musik gefüllt ist, ist mühsam: Es gibt keine Pausen, in denen jemand beschreiben könnte. Früh geplant und im Briefing festgehalten, geht der meiste Aufwand in Entscheidungen auf, die Sie ohnehin treffen.
- Skript: Lassen Sie den Sprechertext sagen, worauf es im Bild ankommt. Aus „Hier sehen Sie das Dashboard“ wird „Das Dashboard meldet drei offene Warnungen.“ Wo trotzdem eine eigene Beschreibung nötig ist, planen Sie Pausen dafür ein.
- Texteinblendungen: Wichtige Texte vorlesen und lange genug stehen lassen.
- Grafiken: kräftiger Kontrast, und das untere Bilddrittel frei halten. Dort stehen die Untertitel.
- Blitze: Schnelle Social-Schnitte und Stroboskoplicht können die Grenze von drei Blitzen pro Sekunde überschreiten (WCAG 2.3.1 (öffnet in einem neuen Tab)). Vor dem Export prüfen.
- Ton und Musik: Schon im Schnitt notieren, welche Geräusche und Musikwechsel Bedeutung tragen, damit die Untertiteldatei sie benennen kann.
- Zwei Sprachen: Deutsche und englische Untertitel vom abgenommenen Schnitt erstellen, nicht vom Skriptentwurf. Ein Drehbuch gilt erst als Transkript, wenn es dem finalen Schnitt entspricht (WCAG-Definition (öffnet in einem neuen Tab)).
- Lieferung: Untertiteldateien (SRT oder WebVTT (öffnet in einem neuen Tab)), die sich ein- und ausschalten lassen, dazu bei Bedarf eingebrannte Fassungen für Social Feeds.
Ein Beispiel aus unserer Arbeit: die Interview-Serie „In The Studio“ für ADAM Audio (öffnet in einem neuen Tab), Porträts von Produzentinnen, Toningenieuren und Artists, gedreht in London, Berlin und Wien. In solchen Filmen ist der Ton das Thema. Ein Untertitel, der nur [Musik] sagt, hilft jemandem, der nicht hört, kaum. Einer, der sagt, was läuft und wann es sich ändert, hilft sehr. Dasselbe gilt für einen Trailer wie den für World Warfare & Economics (öffnet in einem neuen Tab), mit Original-Score eines Filmkomponisten und einer von uns gecasteten Sprecherstimme: Die gesprochenen Zeilen gehören in die Untertitel, ebenso die Musik-Cues, die die Geschichte tragen.
Was sollten Sie eine Produktionsfirma fragen?
Fragen Sie, was geliefert wird, in welchem Format und welchen Sprachen – und wer es prüft.
| Frage | Warum sie wichtig ist |
|---|---|
| Liefern Sie Untertiteldateien mit Geräusch- und Musikangaben, auf Deutsch und Englisch? | Reine Dialoguntertitel erfüllen das Kriterium nicht. |
| Prüft ein Mensch die Untertitel? | Automatische Untertitel liegen bei Namen, Produktbegriffen und Fachsprache oft daneben. |
| Deckt das Skript die Bildinhalte ab, oder brauchen wir eine eigene Audiodeskription? Wer schreibt und spricht sie? | Davon hängt ab, ob Sie eine zweite Tonspur brauchen. |
| Bekommen wir ein Transkript, das zum finalen Schnitt passt? | Es ist die Textalternative und hilft bei der Auffindbarkeit. |
| Sind Grafiken auf Kontrast und Platz für Untertitel ausgelegt und auf Blitze geprüft? | Nach dem Grading heißt jede Korrektur: neu rendern. |
| Welchen Player empfehlen Sie, und kann er Untertitel und Audiodeskriptions-Spuren umschalten? | Ihr Film ist nur so barrierefrei wie der Player, in dem er läuft. |
| Steht Barrierefreiheit von Anfang an im Angebot? | Nach der Schnittabnahme bedeutet sie Umschnitt. |
Zur Orientierung beim Budget: Eine Berliner Produktionsfirma, deren veröffentlichte Preise wir im September 2026 ausgewertet haben, nennt Richtwerte von rund 150 € pro Videominute für Untertitel, 300 € für Audiodeskription, 80 € für ein Transkript mit Zeitmarken und 400 € für Gebärdensprache.
So gehen wir vor
Sprachfassungen planen wir im Briefing – bevor eine Kamera läuft.
Unsere Website ist auf WCAG 2.2 Stufe AA ausgelegt, und unsere Erklärung zur Barrierefreiheit sagt das offen, auch dort, wo wir noch nicht so weit sind: Nicht jeder Film in unserem Portfolio hat bereits korrekte Untertitel. Diese Erklärung betrifft unsere Website, nicht die Filme, die wir für Kunden produzieren.
Für Kundenfilme liefern wir Dialog- und Übersetzungsuntertitel in nahezu jeder Sprache, auf Wunsch KI-Voice-overs in nahezu jeder Sprache, Texteinblendungen in weiteren Sprachen, wenn Sie uns die Übersetzung liefern, und Transkripte. Entschieden wird das in Schritt zwei unseres Ablaufs.
Untertitel für Hörgeschädigte mit Geräuschangaben und Audiodeskription gehören nicht zu unserem Standardangebot, sind auf Anfrage aber möglich, wenn Sie sie brauchen. Dann gehören sie ins Briefing, damit Skript und Schnitt Platz dafür lassen. Übersetzungsuntertitel und ein übersetztes Voice-over helfen vielen, ersetzen aber weder Untertitel für Hörgeschädigte noch Audiodeskription.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Sie planen einen Film, der für alle funktionieren soll, oder sind unsicher, was Sie brauchen? Sprechen wir.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Volltext (öffnet in einem neuen Tab): Anwendungsbereich und Ausnahmen (§ 1), Begriffe wie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und Kleinstunternehmen (§ 2), Ausnahme für Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3), Bußgelder (§ 37)
- Verordnung zum BFSG (BFSGV) (öffnet in einem neuen Tab): Barrierefreiheitsanforderungen an Dienstleistungen (§§ 12 und 21)
- Europäische Kommission: European Accessibility Act (öffnet in einem neuen Tab): die EU-Richtlinie, die das BFSG umsetzt
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leitlinien für die Anwendung des BFSG (PDF) (öffnet in einem neuen Tab): Beispiel 3, Online-Shop und Terminbuchung
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG (öffnet in einem neuen Tab): Geltung seit 28. Juni 2025; Frage 14 B2B, Frage 15 mögliche Ausweitung, Frage 19 reine Informationsseiten, Frage 20 Gebärdensprache, Frage 24 Marktüberwachungsstelle (MLBF)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Normen und Standards zum BFSG (öffnet in einem neuen Tab): EN 301 549 und WCAG als Orientierung
- AccessibleEU (Europäische Kommission): EN 301 549 aktualisiert, 7. September 2026 (öffnet in einem neuen Tab): Version 4.1.1 stellt auf WCAG 2.2 um, noch nicht im Amtsblatt bekannt gemacht
- ETSI EN 301 549 V4.1.1 (PDF) (öffnet in einem neuen Tab): Bedienelemente des Players (Abschnitt 7.3), Inhalt von Untertiteln (Abschnitt 9.1.2.2)
- W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 (öffnet in einem neuen Tab): Erfolgskriterien 1.2.2–1.2.6, 1.4.2, 2.1.1, 2.3.1 sowie die Definitionen von Audiodeskription und Medienalternative
- W3C: Neu in WCAG 2.2 (öffnet in einem neuen Tab): keine neuen Erfolgskriterien für zeitbasierte Medien
- W3C: WebVTT, das Web Video Text Tracks Format (öffnet in einem neuen Tab)
- BITV 2.0 (öffnet in einem neuen Tab), darin § 4 (öffnet in einem neuen Tab): barrierefreie Websites des Bundes, Gebärdensprache und Leichte Sprache auf der Startseite
- § 121 GWB (öffnet in einem neuen Tab): Zugänglichkeitskriterien in der Leistungsbeschreibung
- feinfilm: Barrierefreies Video (öffnet in einem neuen Tab): veröffentlichte Richtpreise pro Videominute für Untertitel, Audiodeskription, Transkript mit Zeitmarken und Gebärdensprache (geprüft am 23. September 2026)
Mit KI-Unterstützung recherchiert und entworfen, von Sunny Bar geprüft und überarbeitet.
