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Nutzungsrechte und Buyout bei Firmenvideos: Wem gehört der Film?
Sunny Bar, Gründer von myCreative.Pro
Veröffentlicht 9 Min. LesezeitAlso in English
Kurz gesagt
Das Urheberrecht bleibt bei den Menschen, die Ihren Film machen, und verkaufen lässt es sich in Deutschland gar nicht. Sie erhalten Nutzungsrechte: für die Kanäle, Länder und Zeiträume, die Sie schriftlich vereinbaren. Was der Vertrag nicht ausdrücklich nennt, wird nach seinem Zweck ausgelegt: Ein Film für Ihre Website deckt also nicht automatisch Paid Ads oder TV ab — dafür braucht es einen Buyout.
Als wir im September 2026 die FAQ-Seiten von zehn Berliner Produktionsfirmen durchgesehen haben, erklärte das nur eine: wem die Nutzungsrechte gehören.
Wem gehört das Urheberrecht an einem Film, den wir bezahlt haben?
Den Urhebern. Ihr Vertrag macht daraus Nutzungsrechte für Sie.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG (öffnet in einem neuen Tab)), beim Film also Regie, Kamera, Schnitt und alle anderen, die ihn kreativ prägen. Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar, außer im Erbfall (§ 29 UrhG (öffnet in einem neuen Tab)). Eingeräumt werden Nutzungsrechte: einfach oder ausschließlich, räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt (§ 31 UrhG (öffnet in einem neuen Tab)).
Mit jedem einzelnen Urheber verhandeln Sie trotzdem nicht. Wer sich zur Mitwirkung an einem Film verpflichtet, räumt dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Nutzungsrecht ein (§ 89 Abs. 1 UrhG (öffnet in einem neuen Tab)). Der Filmhersteller, häufig das Studio, räumt Ihnen dann ein, was vereinbart ist.
Entscheidend ist § 31 Abs. 5 UrhG (öffnet in einem neuen Tab), die sogenannte Zweckübertragungslehre. Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt der gemeinsame Vertragszweck, was eingeräumt ist, und sogar, ob das Recht einfach oder ausschließlich ist. Wer einen Website-Film beauftragt, bekommt einen Website-Film.
Gilt nicht: Wer zahlt, dem gehört's?
Nicht nach deutschem Recht. Wer einen Film bezahlt, erwirbt Nutzungsrechte, nie das Urheberrecht, auch mit einem „Total-Buyout“.
Ein „Work made for hire“ wie im US-Recht kennt das deutsche Urheberrecht nicht. Das Urheberrecht bleibt beim Schöpfer (§ 7 und § 29 UrhG, siehe oben), auch im Arbeitsverhältnis: Nach § 43 UrhG (öffnet in einem neuen Tab) gelten die Regeln über Nutzungsrechte auch für Werke, die Angestellte in Erfüllung ihrer Pflichten schaffen, soweit sich aus „Inhalt oder Wesen“ des Arbeitsverhältnisses nichts anderes ergibt. Auch ein Arbeitgeber erhält also Nutzungsrechte, und ihr Umfang richtet sich danach, wofür die Arbeit gedacht war.
Eine beauftragte Produktionsfirma oder ein Freelancer ist nicht bei Ihnen angestellt, § 43 greift dann nicht. Sie erhalten, was der Vertrag einräumt, ausgelegt nach seinem Zweck (§ 31 Abs. 5). Und § 89 bündelt die Rechte der Mitwirkenden beim Filmhersteller, häufig dem Studio, nicht bei Ihnen.
Im US-Recht ist das anders. Nach 17 U.S.C. § 101 (öffnet in einem neuen Tab) gilt der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Anfang an als Urheber: bei Werken von Angestellten im Rahmen ihrer Tätigkeit oder bei Auftragswerken aus neun Kategorien, darunter „part of a motion picture or other audiovisual work“, und dann nur mit einer schriftlichen, von beiden Seiten unterschriebenen Vereinbarung (U.S. Copyright Office, Circular 30 (öffnet in einem neuen Tab)). Welches Recht gilt, hängt vom Vertrag und den Umständen ab. Das klären Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
So oder so: Lassen Sie die Rechteeinräumung ausschreiben. Sagt man Ihnen „alle Rechte“ zu, dann zeitlich und räumlich unbegrenzt, für alle Medien, Paid Ads eingeschlossen. Unser Standard steht weiter unten: volle Nutzungsrechte an allem, was wir liefern, für die im Angebot vereinbarten Nutzungen; die Portfolio-Nutzung behalten wir, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Was sollte im Vertrag zu den Nutzungsrechten stehen?
Jede geplante Nutzung, eine Zeile pro Punkt. Diese Tabelle können Sie direkt in Briefing oder Vertrag übernehmen.
| Punkt | Was Sie festlegen | Beispiel |
|---|---|---|
| Nutzungsart und Medien | Jeden Kanal einzeln benennen | Website, organisch auf LinkedIn und YouTube, Messe-Screens, Vertriebspräsentationen |
| Gebiet | Länder oder Regionen | DACH; oder weltweit |
| Dauer | Beginn und Ende, oder unbefristet | Organisch unbefristet; Paid 12 Monate |
| Einfach oder ausschließlich | Darf das Studio den Film anderen lizenzieren? | Ausschließlich; Studio behält Portfolio-Nutzung |
| Paid-Media-Buyout | Paid Social, Pre-Roll, TV, Kino; Laufzeit und Gebiet | Paid Social und YouTube-Pre-Roll, Deutschland, 12 Monate |
| Bearbeitung und Neuschnitt | Wer den Film ändern darf, und wie | Kunde darf intern kürzen, untertiteln und neue Versionen schneiden |
| Weiterübertragung und Unterlizenz | Wer den Film noch nutzen darf | Agentur darf alle Rechte an [Endkunde] weitergeben |
| Musik | Quelle und Umfang jeder Lizenz | Library-Titel; Lizenzstufe deckt Paid Online Ads ab |
| Personen im Bild | Welche Einwilligungen vorliegen, für welche Nutzungen | Schriftliche Einwilligung aller gezeigten Personen, gleicher Umfang wie oben |
| Rohmaterial | Was, in welchem Format, wofür | Ausgewählte Takes in [Spezifikation], für interne Neuschnitte |
| KI-Training | Nutzung des Materials zum Training von KI; manche Studios schließen sie inzwischen aus | Kein KI-Training ohne schriftliche Vereinbarung |
Zwei Hinweise. Ein ausschließliches Nutzungsrecht schließt alle anderen aus, auch den Urheber, es sei denn, der Vertrag behält ihm eine Nutzung vor (§ 31 Abs. 3 UrhG (öffnet in einem neuen Tab)). Genau dort gehört eine Portfolio-Klausel hin. Und wer ein Nutzungsrecht hat, darf das Werk nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 39 UrhG (öffnet in einem neuen Tab)). Wollen Sie nächstes Jahr selbst eine 30-Sekunden-Version schneiden, schreiben Sie das jetzt in den Vertrag.
Warum brauchen Paid Ads und TV einen eigenen Buyout?
Weil bezahlte Reichweite eine andere Nutzung ist und jeder Rechteinhaber im Film sie eigens berechnet.
Ein Film, der für Website und organische Social-Kanäle beauftragt wurde, deckt keine Medien ab, deren Ausspielung Sie bezahlen (wieder § 31 Abs. 5). Bezahlte Reichweite erhöht außerdem den Wert der Rechte.
Der Verband Deutscher Sprecher:innen macht das greifbar. Sein Gagenkompass 2026 (öffnet in einem neuen Tab), ausdrücklich als Orientierung gedacht, nennt für einen Sprechertext zu einem Webvideo oder Imagefilm bis zwei Minuten 300–400 €. Das gilt für Online-Nutzung weltweit und zeitlich unbegrenzt, Social Media kostet extra. Dieselbe Stimme in einer geschalteten Online-Anzeige: 600–800 € pro Motiv, national, für bis zu ein Jahr. Jedes weitere Jahr und jedes weitere Land kostet üblicherweise noch einmal 100 % der Gage.
Studios kalkulieren bezahlte Nutzung genauso: Laut FAQ eines Berliner Studios können für Paid Ads zusätzliche Buyout-Gebühren anfallen, abhängig von Reichweite und Laufzeit der Kampagne. Rechnen Sie also damit, dass Paid-Buyouts zeitlich und räumlich begrenzt sind und verlängert statt einmal für immer gekauft werden. Wissen Sie schon, dass Sie Anzeigen schalten, sagen Sie es bei der Angebotsanfrage.
Ist die Musik in den Nutzungsrechten am Film enthalten?
Nein. Musik ist eine eigene Ebene mit eigener Lizenz.
Das Gesetz sagt es ausdrücklich: Die Urheberrechte an Werken, die zur Herstellung des Films benutzt werden, etwa Filmmusik, bleiben unberührt (§ 89 Abs. 3 UrhG (öffnet in einem neuen Tab)). Es gibt drei Wege:
- Library- bzw. Produktionsmusik. Lizenz pro Titel oder im Abo, in Stufen. Prüfen Sie, ob Ihre Stufe Paid Ads und Broadcast abdeckt und ob der Titel bei der GEMA registriert ist.
- Auftragskomposition. Der Vertrag mit der Komponistin oder dem Komponisten bestimmt, was Sie mit der Musik tun dürfen. Fragen Sie nach einer GEMA-Mitgliedschaft: Dann gehört die Musik zum GEMA-Repertoire (siehe unten).
- Kommerzielle Titel. Sie brauchen die Komposition vom Musikverlag und die Aufnahme vom Label, das ein eigenes Recht daran hat (§ 85 UrhG (öffnet in einem neuen Tab)). Für Werbefilme stellt die GEMA klar (öffnet in einem neuen Tab), dass Sie die Erlaubnis ausschließlich bei den Rechteinhabern einholen, nicht bei ihr.
Ist die Musik GEMA-Repertoire, brauchen Sie für einen Imagefilm auf der Messe, auf Ihrer Website oder im Intranet zusätzlich die Aufführungsrechte der GEMA, neben der Klärung des Filmherstellungsrechts (GEMA (öffnet in einem neuen Tab)).
Unser Release-Trailer für World Warfare & Economics (öffnet in einem neuen Tab) vereint drei Rechtepakete: unser Bild, den Original-Score eines Filmkomponisten und eine eigens gecastete Sprecherstimme.
Brauchen wir die Einwilligung aller Personen im Bild?
Ja, von jeder erkennbaren Person, die Sie zeigen. Und zwar getrennt von den Nutzungsrechten am Film.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG (öffnet in einem neuen Tab)). Ausnahmen gibt es, etwa für Bilder von Versammlungen, aber nie, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden (§ 23 KUG (öffnet in einem neuen Tab)).
- Mitarbeitende. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer ihre Einwilligung schriftlich erteilen müssen. Dienen sie nur der Illustration des Unternehmens, endet die Einwilligung nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis (BAG, 8 AZR 1011/13 (öffnet in einem neuen Tab)). Das Urteil stammt aus der Zeit vor der DSGVO. Binden Sie deshalb Ihren Datenschutz frühzeitig ein, und klären Sie vorab, was passiert, wenn jemand das Unternehmen verlässt.
- Veranstaltungsgäste. Die Ausnahme für Versammlungen gilt dem Ereignis als Ganzem. Werden einzelne Personen hervorgehoben, greift sie nicht mehr, und mit einer werblichen Verwendung müssen Gäste nicht rechnen, so die Datenschutzaufsicht Rheinland-Pfalz (öffnet in einem neuen Tab).
- Darsteller, Sprecher, Musiker. Ausübende Künstler haben eigene Rechte an ihrer Darbietung (§ 73 UrhG (öffnet in einem neuen Tab)). Wer vertraglich an einem Film mitwirkt, räumt dem Filmhersteller im Zweifel die Rechte zur Verwertung im Film ein (§ 92 UrhG (öffnet in einem neuen Tab)). Die Gage richtet sich trotzdem nach der Nutzung.
Bei unserer Serie „In The Studio“ für ADAM Audio sind die Menschen vor der Kamera der Film. Ihre Einwilligungen zählen so viel wie die Rechte am Material.
Wer bekommt das Rohmaterial?
Wer im Vertrag steht. Die Dateien zu haben und sie nutzen zu dürfen, sind zwei verschiedene Fragen.
Rohmaterial ist nicht automatisch Teil der Lieferung. Der Filmhersteller hat ein eigenes Recht an den Aufnahmen (§ 94 UrhG (öffnet in einem neuen Tab)), und jede Nutzung über den fertigen Film hinaus richtet sich nach Vertrag und Vertragszweck. Brauchen Sie es, vereinbaren Sie: welche Takes, welches Format, wofür, zu welchem Preis und wie lange das Studio es aufbewahrt.
Unser Standard: Das Rohmaterial übergeben wir in der Regel auf einer Festplatte, die wir berechnen, oder per Datentransfer, der teils kostenpflichtig ist. Wir archivieren es mindestens ein Jahr.
Wir sind eine Agentur. Was prüfen wir, bevor wir den Film eines Partners weiterverkaufen?
Dass jedes Recht, das Ihr Kunde braucht, vom Studio über Sie bis zu ihm durchgereicht wird, und zwar schriftlich.
Ihr Kunde kann nur bekommen, was Sie bekommen haben. Prüfen Sie:
- Ihr Vertrag mit dem Studio nennt Ihren Kunden oder erlaubt Ihnen, die Rechte an ihn zu übertragen oder unterzulizenzieren.
- Der Umfang ist deckungsgleich. Was Sie dem Kunden zusagen, geht nicht über das hinaus, was das Studio Ihnen eingeräumt hat.
- Musiklizenzen, Verträge mit Darstellern und Einwilligungen decken die Nutzung durch Ihren Kunden ab, nicht nur durch das Studio.
- Portfolio und Namensnennung sind geklärt. Viele Studios behalten sich die Portfolio-Nutzung vor (wir auch). Bei White-Label-Projekten schließen Sie sie aus oder vereinbaren ein Datum.
- Jemand hat die Laufzeiten im Blick. Buyouts laufen ab, während Ihr Kunde die Anzeige noch schaltet.
Wie wir als Partner für Produktion und Postproduktion arbeiten, lesen Sie auf unserer Seite für Agenturen.
So gehen wir vor
Standardmäßig erhalten Sie die vollen Nutzungsrechte an allem, was wir liefern, an Filmen wie an anderem Material, für die im Angebot vereinbarten Nutzungen. Für Musik und Stockmaterial, die wir für ein Projekt einkaufen, erhalten Sie die Nutzungsrechte für dieselben Nutzungen mit.
Ein Recht behalten wir: die Arbeit in unserem Portfolio zu zeigen, sofern nichts anderes vereinbart ist (AGB).
Rohmaterial bekommen Sie in der Regel ebenfalls, und die Einwilligungen der Personen vor der Kamera holen üblicherweise Sie ein.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Sie planen einen Film und sind unsicher, welche Rechte Sie brauchen? Bringen Sie Ihren Kanalplan zum kostenlosen Erstgespräch mit. Wir zeigen Ihnen, was wir tun würden und was es kosten würde, Rechte inklusive. Sprechen wir.
Quellen
- § 7 UrhG (öffnet in einem neuen Tab): Urheber ist der Schöpfer des Werkes
- § 29 UrhG (öffnet in einem neuen Tab): Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, außer im Erbfall; Nutzungsrechte können eingeräumt werden
- § 31 UrhG (öffnet in einem neuen Tab): Nutzungsrechte, einfach oder ausschließlich, und die Zweckübertragungslehre in Abs. 5
- § 39 UrhG (öffnet in einem neuen Tab): keine Änderungen am Werk ohne Vereinbarung
- § 43 UrhG (öffnet in einem neuen Tab): Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
- § 73 UrhG (öffnet in einem neuen Tab): ausübende Künstler
- § 85 UrhG (öffnet in einem neuen Tab): Recht des Tonträgerherstellers
- § 89 UrhG (öffnet in einem neuen Tab): Rechte der Mitwirkenden am Filmwerk; Filmmusik und andere benutzte Werke bleiben unberührt
- § 92 UrhG (öffnet in einem neuen Tab): ausübende Künstler im Film
- § 94 UrhG (öffnet in einem neuen Tab): eigenes Recht des Filmherstellers an den Aufnahmen
- § 22 KUG (öffnet in einem neuen Tab) und § 23 KUG (öffnet in einem neuen Tab): Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildnissen und Ausnahmen
- 17 U.S.C. § 101 (Cornell Legal Information Institute) (öffnet in einem neuen Tab) (Englisch): US-Definition des „work made for hire“
- U.S. Copyright Office, Circular 30 „Works Made for Hire“ (Stand 08/2024) (öffnet in einem neuen Tab) (Englisch): die vier Voraussetzungen für ein Auftragswerk als „work made for hire“
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015, 8 AZR 1011/13 (öffnet in einem neuen Tab): Einwilligung von Arbeitnehmern in Videoaufnahmen des Unternehmens
- Datenschutzaufsicht Rheinland-Pfalz (LfDI), „Recht am eigenen Bild“ (öffnet in einem neuen Tab): Foto- und Filmaufnahmen bei Veranstaltungen
- GEMA, „Musik für einen Werbefilm nutzen“ (öffnet in einem neuen Tab): Erlaubnis nur beim Rechteinhaber
- GEMA, „Musik in Filmen, Serien und Werbespots nutzen“ (öffnet in einem neuen Tab): Aufführungsrechte für Imagefilme auf Messen, Websites und im Intranet
- Verband Deutscher Sprecher:innen, VDS-Gagenkompass 2026 (öffnet in einem neuen Tab): Sprechergagen für organische und bezahlte Nutzung
- Jojomoto, FAQ (öffnet in einem neuen Tab): die einzige Studio-FAQ in unserer Auswertung vom September 2026, die sagt, wem die Nutzungsrechte gehören; dazu Paid-Ads-Buyouts und Portfolio-Nutzung
Mit KI-Unterstützung recherchiert und entworfen, von Sunny Bar geprüft und überarbeitet.
